Alkohol- oder Drogenfahrt in der Probezeit? Als Fahranfänger (m/w/d) wird Ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde ein besonderes Aufbauseminar nach § 36 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auferlegt, damit Sie den Führerschein behalten oder zurückbekommen können.
Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres alkoholische Getränke konsumiert, handelt im Straßenverkehr ordnungswidrig, daher gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c Straßenverkehrsgesetz).
Bei Verstoß oder jedem weiteren Alkohol- oder Drogendelikt in der Probezeit muss das von der Fahrerlaubnisbehörde auferlegte besondere Aufbauseminar fristgerecht absolviert werden. Wurde die Fahrerlaubnis bereits eingezogen, muss das Seminar vor einer Neuerteilung durchlaufen werden. Das besondere Aufbauseminar wird durch amtlich anerkannte Verkehrspsychologen (m/w/d) durchgeführt.
Wenn Sie als Fahranfänger (m/w/d) auffällig geworden sind, bietet Ihnen Viele Anbieter das passende Aufbauseminar an. Unser Berater beraten die gerne in Verkehrssicherheitsfragen und bieten ein umfangreiches Dienstleistungsangebot, um Probleme mit dem Führerschein zu vermeiden oder zu lösen.
Zielgruppe
Unser Aufbauseminar richtet sich an folgende Personengruppen:
- Fahranfänger (m/w/d), die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben (gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 36 FeV)
- Ersttäter (m/w/d) mit Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille zur Sperrfristverkürzung, auch außerhalb der Probezeit (gemäß § 69a Abs. 7 StPO)
- Beschuldigte, denen die Seminarteilnahme vor Verfahrenseinstellung zur Auflage gemacht wurde (gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO)