13. September 202614 Min.
MPU ohne Abstinenz: kontrolliertes Trinken bei Alkohol
Geht die MPU auch ohne Abstinenz?
Ja, in einem Teil der Alkoholfälle. Bleibt die Einordnung der Begutachtungsstelle bei einer Alkoholgefährdung (A 3), gilt ein belegter, dauerhaft reduzierter Alkoholkonsum als anerkannter Weg neben dem vollständigen Verzicht. Bei Cannabis gelten eigene Regeln, siehe Kontrollierter Cannabiskonsum und MPU.
Die Beurteilungskriterien sprechen bei dieser Einordnung selbst von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum. Die Abkürzung KT ist dort für ein therapeutisch begleitetes Programm reserviert, das bei einer beeinträchtigten Alkoholkonsumkontrolle (A 2) offensteht und ein eigenes Kontrollprogramm mitbringt.
Dieser Weg ist nicht die bequemere Variante, sondern ein anderes Verfahren mit einer eigenen Beweislast. Die Beurteilungskriterien verlangen einen Konsum, den du konkret benennen kannst, nach Häufigkeit der Trinksituationen, Menge, Getränkeart und zeitlichem Verlauf, und der über Monate reduziert geblieben ist. Ob dieser Weg zur Prüfung steht, entscheidet die Begutachtungsstelle aus Akte, Befunden und Gespräch. Die Akte ist dabei nur ein erster Anhaltspunkt. Darlegen und begründen musst du deinen reduzierten Konsum selbst.
In Betracht kommt der Weg vor allem für jemanden, der schon einmal aus eigenem Antrieb reagiert hat, als der Alkohol ihn etwas gekostet hat. Genau darin sehen die Beurteilungskriterien den Leitgedanken der Einordnung als Gefährdung.
Das Wichtigste in Kürze
Die Beurteilungskriterien sehen einen dauerhaft reduzierten Alkoholkonsum als Weg vor, wenn die Einordnung bei einer Alkoholgefährdung bleibt (A 3). Das therapeutisch begleitete kontrollierte Trinken bei einer beeinträchtigten Konsumkontrolle (A 2) ist ein eigenes Verfahren mit Begleitung und laufenden Blutwerten, umgesetzt wird es so gut wie nie.
Die Begutachtungsstelle für Fahreignung ordnet ein, aus Akte, Befunden und Gespräch, nicht die Fahrerlaubnisbehörde und nicht du selbst.
Verlangt ist ein reduzierter Konsum, den du konkret benennen kannst: welche Anlässe, wie oft, welche Menge, seit wann. Das vorab festgelegte, schriftliche Regelwerk gehört zum begleiteten kontrollierten Trinken bei A 2.
Für die Festigung nennen die Beurteilungskriterien ein Jahr als Regel und sechs Monate als frühesten Zeitpunkt. In unserer Praxis reichen im Regelfall sechs Monate.
Konsum und Fahren bleiben getrennt; bei uns gilt am Steuer 0,0 Promille.
Für den reduzierten Konsum bei einer Gefährdung ist kein Kontrollprogramm vorgeschrieben. Den Beleg führst du im Gespräch, gestützt auf Laborwerte, die die Beurteilungskriterien als Indikatoren zu deinen Gunsten führen.
Der erste Schritt ist keine Prüfung
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Heißt kontrolliertes Trinken einfach, weniger zu trinken?
Weniger zu trinken ist die halbe Antwort. Die Beurteilungskriterien verlangen für den reduzierten Konsum beides: eine gesunkene Menge und weniger Trinkanlässe. Dazu kommt die Fähigkeit, diesen Konsum konkret zu benennen und ihn auch dort einzuhalten, wo früher viel getrunken wurde.
Der Unterschied liegt in der Genauigkeit. Wer nur reduziert, entscheidet am Abend, wie weit er geht, und kann hinterher nicht sagen, wann er zuletzt was getrunken hat. Wer kontrolliert trinkt, benennt Anlass, Menge und Verlauf ohne Nachdenken. Genau das prüfen die Beurteilungskriterien.
Die Beurteilungskriterien orientieren sich zwar am Rahmen eines risikoarmen Konsums, ihr eigener Maßstab ist aber ein anderer: ob das geänderte Muster zuverlässig kontrollierbar bleibt und ob deine Verhaltenssteuerung auch dann noch trägt, wenn du deine Höchstmenge erreicht hast. Es geht um die Prognose für dein Verhalten im Straßenverkehr.
Einen Überblick über die übrigen Themen rund um die Begutachtung geben alle Ratgeber zur MPU im Überblick.
Kommt der Weg ohne Abstinenz für dich in Betracht?
Woran du es festmachst
Was das bedeutet
Ein begrenzter Vorfall, kein Muster über Jahre. Du hast deinen Konsum schon einmal aus eigenem Antrieb heruntergefahren.
Je begrenzter der Vorfall und je deutlicher deine Reaktion, desto eher trägt die Einordnung als Gefährdung.
Keine erkennbar negativen Folgen. Beruf, Umfeld, Gesundheit und Finanzen haben nicht dauerhaft gelitten.
Gefragt wird nach erkennbar negativen körperlichen, sozialen oder psychischen Auswirkungen, die den Konsum nicht gestoppt haben (Kriterium A 2.2 N).
Ein hoher Promillewert entscheidet nicht allein. Ab 1,6 Promille nehmen die Beurteilungskriterien eine ausgeprägte Toleranzbildung an (Kriterium A 3.1 K, Indikator 8).
Sie ist ein Indikator der Gefährdung und zugleich Anlass, A 2 und A 1 zu prüfen, weil die Toleranz auch zu deren Merkmalen zählt (Kriterium A 1.2 N).
Du kannst benennen, wofür der Alkohol da war. Anspannung, Schlaf, Ärger oder Traurigkeit.
Entlastungstrinken ist ein Merkmal der Gefährdung. Du musst aber benennen können, was diese Funktion heute übernimmt.
Deine Begründung hält Nachfragen stand. Warum du dich gegen den Verzicht entscheidest, ohne auf den Führerschein zu verweisen.
Eine Umstellung nur aus äußerem Anlass gilt als Gegenanzeige.
Einordnung Der Weg trägt nur, wenn die Einordnung bei einer Alkoholgefährdung (A 3) bleibt. Sie hängt nicht an einer Diagnose: Die Beurteilungskriterien bewerten die Diagnose und die Frage nach dem völligen Verzicht getrennt (Kriterium A 2.1 N). Auch ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10 schließt die Gefährdung nicht aus, wenn kein weiteres Merkmal einer beeinträchtigten Konsumkontrolle dazukommt (Vorbemerkung zu A 3).
Das ist ein Selbstabgleich, keine Einordnung. Die trifft die Begutachtungsstelle aus Akte, Befunden und Gespräch.
Wie sich A 1 bis A 3 abgrenzen, erklärt der Ratgeber zu den Alkohol-Hypothesen der MPU.
Wer entscheidet, ob du abstinent leben musst?
Über den Weg entscheidet die Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde legt in der Anordnung die Fragestellung fest, dazu die Gründe, die Frist und die Stellen, die für die Untersuchung in Betracht kommen. Was daraus folgt, ordnet die Begutachtungsstelle aus Akte, Befunden und dem Gespräch in der Untersuchung ein.
Daraus folgt die Reihenfolge. Wer den Weg festlegt, bevor die Einordnung feststeht, plant ins Blaue. Er kann Monate in einen Trinkkalender stecken, den die Begutachtungsstelle nicht abfragt, oder einen Verzicht durchziehen, den seine Akte nicht verlangt hätte.
Verlangt die Begutachtungsstelle den Verzicht, folgt daraus ein Nachweiszeitraum, dessen Länge sich aus der Einordnung durch die Begutachtungsstelle ergibt. Für den Abhängigkeitsfall nennt die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst einen Zeitraum, dort in der Regel ein Jahr Abstinenz (Anlage 4 Nummer 8.4). Welche Verfahren anerkannt sind, wie lange sie laufen und wann der Zeitraum startet, steht im Ratgeber zu den anerkannten Abstinenznachweisen für die MPU.
Abstinenz oder kontrollierter Umgang, was unterscheidet die beiden Wege?
| Frage | Abstinenz | Kontrollierter Umgang |
|---|---|---|
| Worauf sich die Einordnung stützt | Akte, Befund und Gespräch zeigen erkennbar negative körperliche, soziale oder psychische Auswirkungen, und der Konsum wurde trotzdem fortgesetzt | dieselben Quellen zeigen dieses Muster nicht, und der Konsum ist über die Zeit steuerbar geblieben |
| Was zu belegen ist | dass über einen festgelegten Zeitraum kein Konsum stattgefunden hat | dass ein reduzierter, konkret benennbarer Konsum über Monate gehalten hat |
| Wer den Beleg führt | eine geeignete Stelle nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung | du selbst im Gespräch, gestützt auf freiwillige Laborwerte |
| Was ein Rückfall bedeutet | der Nachweis ist unterbrochen | gelegentliches Überschreiten ist nicht das Ende, solange weder eine Kontrollminderung noch ein Trink-Fahr-Konflikt erkennbar wird |
| Wie lange die Festigung dauert | der Nachweiszeitraum, den die Einordnung vorgibt | die Beurteilungskriterien nennen ein Jahr als Regel und sechs Monate als frühesten Zeitpunkt; in unserer Praxis reichen im Regelfall sechs Monate vor dem Termin |
| Belegstelle | ausdrücklich verlangt wird Abstinenz nur nach einer Abhängigkeit (Anlage 4 Nummer 8.4); beim Missbrauch folgt sie aus der Einordnung, nicht aus dem Wortlaut | Anlage 4 Nummer 8.2: gefordert ist die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens, nicht der Verzicht |
Welche Regeln verlangt der kontrollierte Umgang im Alltag?
Für den reduzierten Konsum bei einer Gefährdung verlangen die Beurteilungskriterien kein schriftliches Regelwerk, sondern einen Konsum, der sich in Häufigkeit und Menge gesenkt hat und den du konkret benennen kannst.
Vier Punkte tragen das im Alltag:
- Weniger Anlässe. Die Beurteilungskriterien prüfen, ob sich die Häufigkeit der Trinkanlässe reduziert hat. Wer den Anlass wechselt, aber gleich oft trinkt, senkt sie nicht.
- Eine Menge, die du benennen kannst. Verlangt ist ein durchschnittlicher Konsum im risikoarmen Bereich und die Auskunft, wie viel du bei welchem Anlass trinkst. Eine Schätzung leistet das nicht.
- Der Rückweg steht vorher fest. Wie du nach Hause kommst, klärst du, bevor das erste Glas auf dem Tisch steht.
- Konsum und Fahren bleiben getrennt. Die Beurteilungskriterien verlangen eine ausreichende Erholungsphase zwischen Konsum und Fahrtantritt und dass du erläutern kannst, wie du sie sicherstellst (Kriterium A 4.2 K, Indikator 7).
Beim therapeutisch begleiteten kontrollierten Trinken bei A 2 kommt eine schriftliche Vorabfestlegung dazu, mit konkreten Verhaltenszielen zu Häufigkeit und Menge je Trinkanlass.
Ebenfalls als Gegenanzeige gilt dort: „Das Verhaltensziel ist zwar für den ‚Normalfall‘ klar definiert, lässt jedoch Abweichungen bei ‚besonderen Gelegenheiten‘ zu.“ (Kriterium A 2.7 N)
Was verlangen die Beurteilungskriterien bei einer Alkoholgefährdung?
Die Hypothese zur Alkoholgefährdung beschreibt einen Alkoholkonsum, der sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägtem Entlastungstrinken gezeigt hat. Sie ist erfüllt, wenn der Klient aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Trinkverhalten ausreichend verändert hat, sodass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann, sofern er nicht vollständig auf Alkohol verzichtet.
Beurteilungskriterien, 5. Auflage, Kriterien zur Alkoholgefährdung (A 3). Sinngemäße Wiedergabe, kein Wortlautzitat.
Der Nachsatz trägt die ganze Weichenstellung: Das Regelwerk selbst hält den vollständigen Verzicht an dieser Stelle für entbehrlich, solange der Konsum dauerhaft kontrolliert bleibt.
Was verlangt das psychologische Gespräch bei der Begutachtung?
Im Gespräch trägt nicht der gute Vorsatz, sondern die Genauigkeit. Drei Dinge musst du liefern.
Erstens deinen Konsum, benennbar ohne Nachdenken. Die Beurteilungskriterien verlangen genau das: Häufigkeit der Trinksituationen, Trinkmengen, Art der Getränke und zeitlichen Verlauf. Wer auf die Frage nach dem letzten Konsum mit „zwei oder drei“ antwortet, liefert eine Schätzung und damit nicht, was das Kriterium verlangt.
Zweitens eine Begründung gegen den Verzicht, die aus deiner eigenen Geschichte kommt. Die Beurteilungskriterien führen es ausdrücklich als Gegenanzeige auf, wenn jemand sein Trinkverhalten nur aus äußerem Anlass umstellt, etwa wegen der anstehenden Begutachtung oder auf Anraten des Anwalts.
Drittens Risikobewusstsein. Du weißt, welche Situationen bei dir früher gekippt sind, und hast für jede eine Handlung parat, die ohne andere Menschen funktioniert.
Deine eigene Einordnung ist dabei der unsicherste Teil. Die Beurteilungskriterien rechnen ausdrücklich damit, dass Betroffene ihren Konsum beschönigen oder verharmlosen. Wer sich zu mild einordnet, bereitet den falschen Weg vor.
Welche Fragen im Untersuchungsgespräch tatsächlich kommen, steht im Ratgeber zu den typischen Fragen des Gutachters in der MPU.
Wie lange musst du den kontrollierten Umgang praktizieren?
Die Beurteilungskriterien verlangen mehrere Monate gelebte Praxis, bevor sie eine Änderung des Trinkverhaltens als gefestigt ansehen. Für den reduzierten Konsum nennen sie ein Jahr als Regel und sechs Monate als frühesten Zeitpunkt. Gemeint ist die Dauer des reduzierten Konsums, nicht ein Nachweiszeitraum und kein mehrphasiges Programm.
Dahinter steht kein Kalenderwert, sondern eine Prüfidee. Das neue Muster soll lange genug bestehen, dass die früheren Risikoanlässe in der Zwischenzeit erneut aufgetreten sind. Wer im Januar umstellt und im April zur Begutachtung geht, hat Geburtstag und Betriebsfeier noch vor sich. Erprobt ist ein neues Muster erst, wenn es einmal unbequem geworden ist.
Eine Phase mit vollständigem Verzicht ist auf diesem Weg nicht vorgeschrieben. Die Beurteilungskriterien führen eine zeitlich begrenzte Alkoholtrinkpause aber als Indikator auf, sofern sich nach der Wiederaufnahme ein stabil reduziertes Muster zeigt (Kriterium A 3.3 K, Indikator 13). Fester Bestandteil ist der Verzicht nur beim therapeutisch begleiteten kontrollierten Trinken bei A 2. Dort beginnt der Prozess mit mindestens drei Monaten ohne Alkohol, bevor das geplante Trinkmuster erprobt und stabilisiert wird. Für diesen gesamten Ablauf setzen die Beurteilungskriterien in der Regel ein Jahr an, die Verzichtsphase zählt hinein und kommt nicht obendrauf.
In unserer Praxis reichen bei einer Alkoholgefährdung im Regelfall sechs Monate stabil gelebter Praxis vor dem Termin, bei belasteter Vorgeschichte planen wir länger. Das ist ein Erfahrungswert von MPU Guru und ersetzt die Angabe der Beurteilungskriterien nicht.
Welche Trinkanlässe zählen, und welche nicht?
Anlass
Was er für den Nachweis leistet
Runder Geburtstag, Hochzeit
Ein benennbares, seltenes Ereignis mit klarem Anfang und Ende. Genau solche Gelegenheiten sind der Prüfstein: Die Beurteilungskriterien fragen, ob der reduzierte Konsum auch dort eingehalten wurde, wo früher viel getrunken wurde.
Feierabend
Trägt nicht. Die Beurteilungskriterien prüfen, ob sich die Häufigkeit der Trinkanlässe reduziert hat (Kriterium A 3.3 K, Indikator 3). Ein Zeitpunkt, der jeden Tag eintritt, senkt diese Häufigkeit nicht.
Wochenendbeginn, „freitags ein Bier“
Trägt für sich genommen nicht. Ein wöchentlich wiederkehrendes Ritual senkt die Zahl der Trinkanlässe nicht, es verlegt sie.
Ärger oder ein schlechter Tag
Trägt nicht. Alkohol zur Stimmungsregulierung ist kein planbarer Anlass, sondern das Muster, aus dem die Vorgeschichte entstanden ist.
Spontane Einladung
Trägt für sich genommen nicht. Entscheidend ist, ob dein Konsum auch hier im reduzierten Rahmen bleibt und du ihn hinterher genau benennen kannst.
Einordnung Kein Anlass ersetzt die Menge. Beides gehört zusammen, wie oft und wie viel, und beides muss sich gegenüber der Vorgeschichte gesenkt haben. Eine Liste tauglicher oder untauglicher Anlässe enthält das Regelwerk nicht, die Einordnung hier folgt aus der Frage nach der Häufigkeit.
Ein Fall aus der Beratung: „Ich trinke doch nur noch am Wochenende"
Konstruiertes Beispiel.
Klient: „Ich habe seit dem Vorfall stark reduziert. Nur noch am Wochenende ein, zwei Bier. Das ist doch kontrolliertes Trinken."
Beratung: „Wann hast du zuletzt getrunken, an welchem Tag, was und wie viel?"
Klient: „Samstag, glaube ich. Zwei, vielleicht drei."
Beratung: „Das ist der Punkt. ‚Deutlich weniger‘ ist keine Angabe, das ist ein Gefühl. Und ‚am Wochenende‘ senkt die Zahl deiner Trinkanlässe nicht, es verlegt sie. Die Begutachtungsstelle fragt nach beidem: wie oft und wie viel.“
Klient: „Und wenn ich ab jetzt aufschreibe, was ich trinke?"
Beratung: „Dann zählt der Zeitraum, den die Begutachtungsstelle bewertet, ab dem Tag, an dem dein neues Muster steht, und nicht ab dem Vorfall. Deshalb steht der Rahmen am Anfang und nicht kurz vor dem Termin."
Der Kern: Eine reduzierte Menge, die du nicht genau benennen kannst, trägt nicht.
Womit weist du kontrolliertes Trinken überhaupt nach?
Das hängt davon ab, welcher der beiden Wege geprüft wird, und der Unterschied ist groß.
Für den reduzierten Konsum bei einer Alkoholgefährdung ist kein Kontrollprogramm vorgeschrieben, wie es der Abstinenzweg kennt. Die Beurteilungskriterien beschreiben zwar auch Kontrollprogramme für einen kontrollierten Konsum (Hypothese CTU 1), verlangen sie an dieser Stelle aber nicht. Den Beleg führst du im Gespräch: dein Konsum, konkret benennbar, deine Begründung dafür und die Frage, ob du den Rahmen auch bei früheren Risikoanlässen gehalten hast.
Papier gibt es trotzdem. Die Beurteilungskriterien führen unauffällige Haaranalysen und PEth-Bestimmungen ausdrücklich als Indikatoren auf, die für dich sprechen, ebenso einen unauffälligen Befund der indirekten Marker. Ein Trinkkalender ist nicht vorgeschrieben, er hilft dir, den Konsum so genau zu benennen, wie es das Kriterium verlangt.
Wir empfehlen dir trotzdem einen Nachweis: sechs Monate belegten Verzicht oder einen reduzierten Konsum mit mindestens einem Laborbefund, etwa PEth im Blut. Ein Wert, der geringen Konsum zeigt, schadet dir nicht, er stützt deine Angaben. Gegen dich spricht ein Befund erst, wenn er auf regelmäßigen, gewohnheitsmäßigen Konsum hinweist (Kriterium A 3.3 K, Indikator 16).
Für das therapeutisch begleitete kontrollierte Trinken bei einer beeinträchtigten Konsumkontrolle gilt das Gegenteil. Die Beurteilungskriterien beschreiben dort ein vollständiges Kontrollprogramm aus Verzichts-, Erprobungs- und Kontrollphase (Kapitel C.3), mit laufenden PEth-Bestimmungen und der Bescheinigung einer begleitenden Fachkraft. Das ist kein Umweg um den Nachweis herum, sondern ein eigenes Verfahren mit Anmeldung, festen Terminen und Abschlussbericht. Die Begleitung muss bei Psychologen oder einer Suchtberatung mit entsprechender Qualifikation liegen (Kriterium A 2.7 N, Indikator 1).
Am Untersuchungstag nimmt die Begutachtungsstelle ohnehin eine Probe. Ein unauffälliger Befund stützt deine Schilderung, ein auffälliger widerspricht ihr.
Wie eine Anordnung wegen Alkohol zustande kommt und was dafür in deiner Akte steht, erklärt der Ratgeber zur MPU-Anordnung wegen Alkohol.
Was sagt die Fahrerlaubnis-Verordnung zum Alkoholmissbrauch wörtlich?
„8.1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“ […]
„8.2 nach Beendigung des Missbrauchs“ […] „ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist“
Anlage 4 Nummer 8.1 und 8.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Stand 12.08.2026. Die Anlage ist eine Tabelle. Wiedergegeben sind die Bezeichnung und, bei Nummer 8.2, die für Gruppe 1 und Gruppe 2 gleichlautende Spalte. Ausgelassene Spalten sind mit […] gekennzeichnet.
Warum ist die Trennung wichtiger als der Verzicht?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung beschreibt den Missbrauch als Unvermögen, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen (Anlage 4 Nummer 8.1). Wir lesen daraus, dass die Trennung der Maßstab ist und nicht der Verzicht. Das ist unsere Auslegung dieser Klammerdefinition und kein Inhalt der Verordnung.
MPU Guru macht daraus eine Beratungsregel, die härteste dieses Weges und zugleich die einfachste: am Steuer 0,0 Promille, auch keine kleine Menge. Das ist unsere Ansage an Klienten und keine Wiedergabe des Regelwerks. Die Verordnung nennt an dieser Stelle keine Zahl, und die Beurteilungskriterien arbeiten mit einer Schwelle von 0,3 Promille, ab der sie die Trennung von Konsum und Fahren gesondert prüfen (Hypothese A 4, Vorbemerkung). Wir bleiben bei 0,0, unabhängig davon, welche Schwelle das Regelwerk kennt. Wer kontrolliert trinkt, klärt den Rückweg, bevor er das erste Glas anfasst, und lässt das Auto an einem Tag mit Anlass zu Hause.
Vorsätze, die diese Trennung an andere Menschen abgeben, zählen dabei nicht. Die Beurteilungskriterien führen es ausdrücklich als Gegenanzeige auf, wenn jemand sich bei seiner Vorsatzbildung auf die Mitwirkung anderer verlässt, etwa auf die Partnerin, die ihn abholt, oder auf den Wirt, der den Autoschlüssel verwahrt (Kriterium A 4.2 K). Tragfähig ist nur eine Lösung, die am Abend ohne das Zutun anderer funktioniert.
Die Zeitangaben in diesem Ablauf sind Erfahrungswerte von MPU Guru und keine Vorgabe der Behörde. Wer davon erfährt, entscheidest du. Das Gutachten wird auf Wunsch ausschließlich an dich zugestellt.
Wie eine strukturierte Vorbereitung auf diesem Weg abläuft, steht auf der Seite zur MPU-Vorbereitung von MPU Guru. Was eine MPU insgesamt kostet, steht im Ratgeber zu den Kosten der MPU.
Wann ist kontrolliertes Trinken die falsche Wahl, obwohl es erlaubt wäre?
Der kontrollierte Umgang kann auch dann die falsche Wahl sein, wenn die Einordnung ihn hergibt. Die Reihenfolge, die davor schützt, ist kurz: erst die Einordnung, dann der Weg.
Der erste betrifft den Wechsel. Wer nach Monaten doch auf Abstinenz umstellt, braucht dafür einen eigenen Nachweis, denn die Monate mit reduziertem Konsum belegen keinen Verzicht. Die Beurteilungskriterien regeln an dieser Stelle nur die Gegenrichtung: Wer ein Abstinenzprogramm wegen der Umstellung auf kontrollierten Konsum vorzeitig beendet, kann daran ohne Zeitverzug ein Kontrollprogramm anschließen (Kriterium CTU 1, Indikator 3). Für den umgekehrten Wechsel steht dort nichts. Der Abstinenznachweis beginnt mit dem Programmstart und nicht rückwirkend.
Der zweite Punkt ist die Frage, was passiert, wenn die Begutachtungsstelle den Weg nicht mitgeht. Dann beantworten deine Aufzeichnungen eine andere Frage als die, die tatsächlich geprüft wird.
Dazu eine Einschränkung aus dem Regelwerk selbst. Die Beurteilungskriterien halten fest, dass nur ein geringer Teil der Patienten, die von zieloffenen Therapieansätzen profitieren, ein belastbar stabiles reduziertes Trinkverhalten entwickelt (Kriterium A 2.7 N, Vorbemerkung). Für die Fahreignung ist mit dem Ziel allein deshalb nichts entschieden.
Und er ist nicht für jeden der attraktivere. Wer ohnehin selten trinkt, wer in einer Schwangerschaft oder wegen Medikamenten verzichtet oder wer sich aus gesundheitlichen Gründen dagegen entschieden hat, müsste für den Verzicht wenig ändern.
Häufige Fragen zur MPU ohne Abstinenz
Ist eine MPU ohne Abstinenznachweis möglich?
Ja. Bleibt die Einordnung bei einer Alkoholgefährdung, tritt der belegte reduzierte Konsum an die Stelle des Verzichts. Ein Kontrollprogramm ist dafür nicht vorgeschrieben, den Beleg führst du im Gespräch.
Wie viel darf ich beim kontrollierten Trinken trinken?
Die Beurteilungskriterien nennen konkrete Werte: eine Obergrenze je Trinktag, eine Höchstzahl an Trinktagen je Woche und eine Obergrenze für den einzelnen Tag (Kriterium A 3.3 K, Indikator 4). Hier stehen sie bewusst nicht: Eine Zahl ohne die Einordnung deines Falls wird als Freibrief gelesen. Welchen Rahmen dein Fall trägt, legen wir in der Beratung fest, mit Blick in deine Akte. Geprüft wird ohnehin auch, ob du ihn bei früheren Risikoanlässen gehalten hast.
Muss ich ein Trinktagebuch führen?
Vorgeschrieben ist es nicht, sinnvoll schon. Ohne Aufzeichnung kannst du nicht sagen, wann du zuletzt was getrunken hast.
Wie viel Zeit gibt mir die Behörde nach der Anordnung?
Die Frist im Bescheid und dein Vorbereitungszeitraum sind zwei verschiedene Dinge. In den Fällen, die wir begleiten, setzt die Behörde bei bestehender Fahrerlaubnis meist vier bis acht Wochen für die Beibringung des Gutachtens an. Die Verordnung nennt keine Zahl (§ 11 Absatz 6 FeV).
Darf ich mit geringen Mengen noch fahren?
Bei uns nicht: Am Steuer gilt 0,0 Promille, auch keine kleine Menge. Das ist strenger als das Regelwerk, das die Trennung ab 0,3 Promille gesondert prüft.
Kann ich mitten in der Vorbereitung wechseln?
Ja. Der Wechsel kostet Zeit: Der Verzicht muss eigens belegt werden, die Monate mit reduziertem Konsum leisten das nicht. Der Nachweis zählt ab dem Programmstart, nicht rückwirkend.
Kann ich mir selbst aussuchen, welchen Weg ich gehe?
Nein. Den Weg bestimmt die Einordnung durch die Begutachtungsstelle. Du kannst deinen reduzierten Konsum darlegen und begründen. Passt er nicht zur Einordnung, trägt er nicht.
Rechtsstand und Quellen
Geprüft am 02.09.2026 gegen den Verordnungstext mit Stand vom 12.08.2026. Herangezogen sind Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Auflage, herausgegeben von Brenner-Hartmann, Fastenmeier und Graw, Kirschbaum Verlag, Februar 2026. Im Einzelnen sind das die Hypothesen zur Alkoholgefährdung (A 3) und zur Trennung von Konsum und Fahren (A 4), die Kriterien A 2.1 N, A 2.2 N, A 2.7 N, A 3.1 K bis A 3.4 K und A 4.2 K sowie die Anforderungen an Kontrollprogramme (Hypothese CTU 1 und Kapitel C.3).
Als Erfahrungswerte von MPU Guru gekennzeichnet und nicht extern belegt: der Regelfall von sechs Monaten gelebter Praxis vor dem Termin bei einer Alkoholgefährdung, dass das begleitete kontrollierte Trinken bei A 2 so gut wie nie umgesetzt wird, die Empfehlung eines Laborbefunds bei der Gefährdung, die Bearbeitungszeit der Akteneinsicht, die übliche Fristlänge nach der Anordnung, die Probe am Untersuchungstag, die Rolle des Polizeiberichts in der Vorbereitung, die Nulltoleranz am Steuer, die Inhalte des Kennenlerngesprächs und die Zustellung des Gutachtens ausschließlich an dich. Als Einschätzung unserer Fachredaktion gekennzeichnet und weder aus dem Regelwerk noch aus dokumentierter Begutachtungspraxis belegt: dass der Weg ohne Abstinenz fast ausschließlich bei der Alkoholgefährdung vorkommt.
Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung · Beurteilungskriterien, DGVP
Literatur
Brenner-Hartmann, J., Fastenmeier, W., & Graw, M. (Hrsg.) (2026). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien. 5. überarbeitete und erweiterte Auflage. Bonn: Kirschbaum Verlag. ISBN 978-3-7812-2162-8.
Erst die Einordnung, dann der Weg
Ob der reduzierte Konsum für deinen Fall überhaupt zur Prüfung steht, entscheidet nicht dein Wunsch. Deine Akte ist ein erster Anhaltspunkt, endgültig ordnet die Begutachtungsstelle ein. Genau da fangen wir an. Das Erstgespräch nimmt deine Eckdaten auf, im Kennenlerngespräch gehen wir deine Vorgeschichte durch und sagen dir, welcher Weg zu ihr passt und wie viel Zeit er braucht. Beide Gespräche kosten nichts. Danach bekommst du eine Gesprächszusammenfassung und das PDF „Nächste Schritte“.