8. Oktober 202616 Min.
Alkohol-Hypothesen der MPU: A 1 bis A 4 erklärt
Was sind die Alkohol-Hypothesen der MPU?
Die Alkohol-Hypothesen sind das Raster, nach dem die Begutachtungsstelle deinen Fall einordnet. Aus dieser Einordnung folgt, ob du abstinent leben musst und wie lange. Geprüft wird von der schwersten Stufe zur mildesten. Begegnen dir die Stufen als Kürzel, etwa in einem Gutachten oder im Gespräch mit deinem Anwalt, erklärt dir dieser Ratgeber, was dahintersteht.
Die Beurteilungskriterien, nach denen die Gutachter in Deutschland arbeiten, kennen sieben Alkohol-Hypothesen. Drei davon sind Stufen eines Alkoholproblems: Alkoholabhängigkeit (A 1), beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle (A 2) und Alkoholgefährdung (A 3). Eine weitere Hypothese prüft das Trennen von Trinken und Fahren (A 4), die übrigen drei prüfen medizinische und geistige Voraussetzungen und die Eignung für einen Kurs.
Die Alkohol-Hypothesen in sechs Sätzen
Die Begutachtungsstelle prüft von der schwersten Stufe zur mildesten, die mildere trägt erst, wenn die schwerere verworfen ist.
Bei Alkoholabhängigkeit (A 1) ist Abstinenz gefordert. Nach den Kriterien sind es 12 Monate nach abgeschlossener Entwöhnung mit Reha, sonst 15. In unserer Praxis sind 15 Monate der Regelfall, weil kaum jemand die Entwöhnung vorher hinter sich hat.
Bei beeinträchtigter Alkoholkonsumkontrolle (A 2) ist Alkoholverzicht gefordert, nach den Kriterien in der Regel ein Jahr, frühestens sechs Monate. Unser Erfahrungswert: 12 Monate, kürzer nur in seltenen Ausnahmen.
Bei Alkoholgefährdung (A 3) genügt ein dauerhaft reduzierter Konsum oder Verzicht. Nach den Kriterien gilt die Änderung nach einem Jahr als stabil, frühestens nach sechs Monaten. Unser Erfahrungswert: Im Regelfall reichen sechs Monate.
Nach einer Einordnung als Gefährdung prüft die Stelle zusätzlich, ob du Trinken und Fahren sicher trennst, wenn du weiter trinkst (A 4).
Deine Akte ist ein erster Anhaltspunkt. Im Beratungsgespräch und im ersten Gespräch mit deinem Psychologen ordnen wir in einem eigenen diagnostischen Gespräch ein, wo du voraussichtlich stehst. Verbindlich entscheidet die Begutachtungsstelle, nicht die Fahrerlaubnisbehörde und nicht du.
Wo du voraussichtlich stehst, schauen wir uns mit dir an
Einen ersten Anhaltspunkt, welche Alkohol-Hypothese auf dich zutreffen könnte, geben deine Akte und die Berichte darin, vom Polizeibericht bis zum Promillewert. Im Beratungsgespräch und im ersten Gespräch mit deinem Psychologen ordnen wir in einem eigenen diagnostischen Gespräch ein, wo du voraussichtlich stehst, damit du mit der passenden Abstinenzzeit in die Begutachtung gehst. Endgültig ordnet die Begutachtungsstelle ein, aus Akte, Befunden und dem Gespräch dort.
Im kostenlosen Erstgespräch klopfen wir ein paar Eckdaten ab und vereinbaren den Termin für das Kennenlerngespräch. Dort ordnen wir deinen Nachweiszeitraum und die Zeit bis zum Termin ein, auch dieses Gespräch kostet nichts. Drängt bei dir gerade privat die Zeit, sag es uns gleich, denn nach unserer Erfahrung lässt sich das am besten von Anfang an einplanen. Du musst am Telefon nichts erzählen, was du noch nicht erzählen willst.
Ruf uns an unter 0234 606 19 888, Montag bis Freitag von 10 bis 20 Uhr, oder vereinbare ein Erstgespräch.
In welcher Reihenfolge prüft der Gutachter die Alkohol-Hypothesen?
Der Gutachter prüft von oben nach unten: erst die Abhängigkeit (A 1), dann die beeinträchtigte Konsumkontrolle (A 2), dann die Gefährdung (A 3). Eine mildere Stufe trägt erst, wenn die schwerere verworfen ist. Nach einer Einordnung als Gefährdung prüft er zusätzlich das Trennen von Trinken und Fahren (A 4).
Die Beurteilungskriterien formulieren das so: „Das Heranziehen einer Hypothese als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass die diagnostischen Kriterien der schwerwiegenderen Ausprägung des Problems bereits verworfen wurden.“ Steht die Abhängigkeit fest, sind die übrigen Stufen nicht mehr zu prüfen. Niemand fällt in zwei Stufen zugleich. Dieselbe Staffelung gilt für die Drogen-Hypothesen.
Für dich heißt das: Deine Darstellung muss nicht die mildere Stufe begründen, sondern die schwerere nachvollziehbar ausschließen. Wer Hinweise auf eine beeinträchtigte Konsumkontrolle, etwa aus seiner Akte, im Gespräch nicht nachvollziehbar entkräftet, kommt über diese Prüfstufe nicht hinaus.
Dazu kommt eine zweite Regel: Ein nicht erfülltes Kriterium lässt sich nicht durch andere, gut erfüllte ausgleichen, innerhalb eines Kriteriums schon. Die Beurteilungskriterien formulieren das so: „Eine kompensatorische Argumentation zwischen relevanten Kriterien ist dabei nicht möglich, wohl aber unterhalb der Kriterienebene.“ Ein überzeugendes Gespräch ersetzt keine fehlenden Abstinenzmonate, und umgekehrt ersetzt auch eine lange Abstinenz kein gutes Gespräch.
Vor allen Stufen steht die Hypothese 0, mehr dazu, wie die Hypothese 0 die Verwertbarkeit deiner Angaben prüft. Alles Weitere findest du in allen Ratgebern zur MPU nach Anlass und Verfahren.
Welche Alkohol-Hypothese verlangt was?
Die Übersicht ist kein Werkzeug zur Selbsteinordnung. Endgültig ordnet die Begutachtungsstelle ein, ärztlich und psychologisch, vorher ordnen wir in unserem eigenen diagnostischen Gespräch ein. „Regelfall“ in der letzten Spalte heißt: was auf die allermeisten zutrifft, die wir vorbereiten.
| Hypothese | Forderung | Beurteilungskriterien | Regelfall bei MPU Guru (Erfahrungswert) |
|---|---|---|---|
| Alkoholabhängigkeit (A 1) | Abstinenz, auch kein alkoholfreies Bier | 12 Monate nur nach Entwöhnung mit stationärer oder teilstationärer Reha, sonst 15, Ausnahmen mind. 6 | 15 Monate, weil kaum jemand vorher Entwöhnung und Reha absolviert hat |
| Beeinträchtigte Konsumkontrolle (A 2) | Alkoholverzicht, kontrolliertes Trinken nur ausnahmsweise | in der Regel 1 Jahr, frühestens 6 Monate | 12 Monate, kürzer nur selten |
| Alkoholgefährdung (A 3) | reduzierter Konsum oder Verzicht | 1 Jahr, frühestens 6 Monate | 6 Monate |
| Trennen von Trinken und Fahren (A 4) | sichere Trennung bei weiterem Konsum | keine eigene Dauer | keine eigene Dauer |
Die Beurteilungskriterien rechnen damit, dass Betroffene ihren Konsum beschönigen oder verharmlosen (Kapitel C.1). Deshalb zählt die Einordnung der Begutachtungsstelle, nicht deine eigene. Wer sich eine Stufe zu mild einordnet und mit einem zu kurzen Nachweis antritt, erfüllt ein Kriterium nicht: Das Gutachten fällt negativ aus, bezahlt ist es trotzdem, und die fehlenden Monate kommen obendrauf. Was das für dich heißt: Mit der Einschätzung bist du nicht allein, eine Garantie, dass die Stelle genauso urteilt, gibt es aber nicht.
Wer legt fest, welche Hypothese auf dich zutrifft?
Die Einordnung trifft die Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärztin oder Arzt und Psychologin oder Psychologe gemeinsam. Akte und Berichte sind dabei nur ein erster Anhaltspunkt. Endgültig ordnet sie ein, aus Akte, Befunden und dem Gespräch dort. Vorher ordnen wir in unserem eigenen diagnostischen Gespräch ein, wo du voraussichtlich stehst. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet nicht ein und legt auch nicht fest, wie lange du abstinent sein musst.
Die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt in der Anordnung, welche Fragen das Gutachten klären soll (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Die Dauer ergibt sich aus den Begutachtungsleitlinien und den Beurteilungskriterien.
Für unsere Vorbereitung ist der Polizeibericht wichtig, aber nicht wichtiger als die übrige Akte. Er steht in deiner Führerscheinakte, enthält den Torkelbogen und die ärztliche Einschätzung zu Ausfallerscheinungen.
Wann liegt eine Alkoholabhängigkeit (A 1) vor?
Von einer Alkoholabhängigkeit gehen die Gutachter aus, wenn sie schon vorher fachlich festgestellt wurde oder sich aus den Befunden der Untersuchung ableiten lässt. Eine frühere Diagnose ist keine Voraussetzung, die Begutachtungsstelle kann sie auch erstmals stellen (Kriterien A 1.1 N und A 1.2 N).
Nach ICD-10 verlangen die Beurteilungskriterien dafür Merkmale aus mindestens drei von sechs Bereichen, einen Monat lang gleichzeitig oder innerhalb eines Jahres wiederholt. Dazu gehören starker Wunsch zu trinken, verminderte Kontrolle, Entzugszeichen, Toleranz, vernachlässigte Interessen und Weitertrinken trotz Folgen. Eine schwere Alkoholkonsumstörung nach DSM-5 steht der Abhängigkeit gleich, eine mittlere legt sie nahe.
Ein Promillewert ist dabei ein Indikator, kein Beweis. Eine Trunkenheitsfahrt mit mehr als 2,5 Promille zählt als Hinweis auf Toleranz (Kriterium A 1.2 N, Indikator 4.3). Weil hohe Toleranz bei Menschen in der Begutachtung oft gerade der Anlass ist, soll sie nach den Kriterien nur bei auffälliger Ausprägung zählen. Ein Wert allein entscheidet nicht.
Deine eigene Einschätzung genügt für die Diagnose nicht, ebenso wenig ein Gerichtsurteil, das dich Alkoholiker nennt. Lässt sich eine Abhängigkeit nicht sicher stellen, prüfen die Gutachter die beeinträchtigte Konsumkontrolle (A 2).
Was verlangt A 1, und wie lange?
Bei einer Alkoholabhängigkeit ist dauerhafte Abstinenz gefordert, belegt mit Laborbefunden. Nach Entzug und anschließender Entwöhnung mit suchtspezifischer Rehabilitation, stationär oder teilstationär, sind es in der Regel mindestens 12 Monate. Nach ambulanter Rehabilitation und in Sonderfällen, etwa ohne Therapie, gelten mindestens 15 Monate (Kriterium A 1.3 N). Ohne eine solche Maßnahme sind es also 15 Monate.
Abstinenz heißt auch: kein alkoholfreies Bier, kein alkoholfreier Wein oder Sekt, keine alkoholhaltigen Speisen (Indikator 2). Anlage 4 Nummer 8.4 FeV nennt nach einer Abhängigkeit „in der Regel ein Jahr Abstinenz“.
Zwei Ausnahmen nennen die Kriterien. Bei besonders günstig gelagerten Umständen, etwa einer sehr kurzen Abhängigkeit, kann die Abstinenz schon vor Ablauf eines Jahres nach der Entwöhnung als stabil gelten, sie muss aber seit mindestens einem halben Jahr bestehen (Indikator 11). Liegt der letzte Konsum viele Jahre zurück, genügen Belege für die letzten sechs Monate (Indikator 14). Wie viele Jahre gemeint sind, legen die Kriterien nicht fest, und wir sehen, dass die Begutachtungsstellen das unterschiedlich auslegen.
Nach unserer Erfahrung kommt die erste Ausnahme so gut wie nie vor. Der Regelfall sind bei uns 15 Monate, weil kaum jemand vorher eine Entwöhnung absolviert hat.
Was das für dich heißt: Diese Zahl gilt für die Abhängigkeit (A 1), nicht für jeden Alkoholfall. Die Zeiten für A 2 und A 3 stehen in der Übersicht oben. Wo du voraussichtlich stehst, ordnen wir vorher in unserem eigenen diagnostischen Gespräch ein. Endgültig ordnet die Begutachtungsstelle ein, aus Akte, Befunden und dem Gespräch dort. Auch eine lange Abstinenz ersetzt dort kein gutes Gespräch. Wer erst während der Beratung aufhört zu trinken, dem empfehlen wir zusätzlich therapeutische Hilfe oder eine Suchtberatungsstelle. Mehr dazu, wie ein verwertbarer Abstinenznachweis aufgebaut ist.
Wann liegt eine beeinträchtigte Konsumkontrolle (A 2) vor?
Eine beeinträchtigte Konsumkontrolle liegt vor, wenn du über längere Zeit nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen konntest, ohne abhängig zu sein. Fachlich ist das eine Substanzkonsumstörung nach DSM-5 oder ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10, auf dessen Folgen du nicht angemessen reagiert hast (Kriterium A 2.1 N).
Zusätzlich prüfen die Gutachter Hinweise aus deiner Lerngeschichte (Kriterium A 2.2 N). Promillewerte sind dort Indikatoren: eine Trunkenheitsfahrt mit 2,5 Promille oder mehr, über 2,0 Promille ohne für dich außergewöhnliche Ausfallerscheinungen oder über 1,1 Promille zu früher Tageszeit, auch als Restalkohol. Ebenso zählen mehr als zwei Entziehungen der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten im Fahreignungsregister. Ein Wert über 2,5 Promille taucht damit auch bei der Abhängigkeit als Hinweis auf. Ein Wert allein entscheidet nicht. Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn Hinweise aus mindestens zwei Bereichen vorliegen, bei einer Diagnose nach Kriterium A 2.1 N genügt ein Hinweis aus einem weiteren Bereich.
„Missbrauch“ ist der Begriff, den Anlage 4 FeV und die Begutachtungsleitlinien bis heute verwenden. Anlage 4 Nummer 8.1 FeV meint damit, dass Trinken und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden. Das DSM-5 hat Missbrauch und Abhängigkeit 2013 zu einer Substanzkonsumstörung mit Schweregraden zusammengeführt, die Beurteilungskriterien unterscheiden fachlich feiner.
Was verlangt A 2: Verzicht oder kontrolliertes Trinken?
Bei einer beeinträchtigten Konsumkontrolle ist der Regelfall ein Alkoholverzicht, zeitlich unbefristet und stabil verankert. Als gefestigt gilt er in der Regel nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten (Kriterium A 2.4 N, Indikator 7). In unserer Praxis planen wir im Regelfall mit 12 Monaten, weil der kürzere Weg besondere Umstände voraussetzt, die selten vorliegen. Kontrolliertes Trinken ist hier die Ausnahme, nur mit fachlicher Begleitung.
Der Leitsatz des Kriteriums lautet: „Der Alkoholverzicht ist bereits von ausreichender Dauer, zeitlich unbefristet geplant und stabil im Verhalten integriert.“
Kontrolliertes Trinken setzt eine fachliche Intervention und ein eingeübtes Verhaltenskonzept voraus (Kriterium A 2.7 N). Am Anfang steht eine therapeutische Aufarbeitung. Danach folgen nach den Beurteilungskriterien drei Phasen (Kapitel C.3, Seite 383): eine belegte Verzichtsphase von mindestens drei Monaten, eine Erprobungsphase von mindestens drei bis vier Monaten mit einem Bluttest am Ende und eine Kontrollphase von mindestens sechs Monaten mit Blutkontrollen alle vier bis fünf Wochen. Die Kriterien halten außerdem fest, dass selbst von den Patienten, die von solchen Therapieansätzen profitieren, nur ein geringer Teil ein belastbar stabiles reduziertes Trinkverhalten entwickelt.
In unserer Praxis wird dieser Weg deshalb so gut wie nie umgesetzt: Er ist langwierig, schwierig und teuer, weil therapeutische Aufarbeitung, Zeitaufwand und Kosten zusammenkommen.
Wann fällt ein schädlicher Gebrauch noch in A 3?
„Auch der schädliche Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) kann in diese Gruppe eingeordnet werden, wenn kein weiteres diagnostisches Merkmal aus Kriterium A 2.2 N erfüllt ist.“
In Alltagssprache: Auch wer schon schädlich getrunken hat, kann noch in die mildere Stufe der Gefährdung fallen. Gemeint sind die Hinweisbereiche der beeinträchtigten Konsumkontrolle (A 2). Liegt schon ein schädlicher Gebrauch vor, genügt dafür ein Befund aus einem weiteren Bereich, sonst müssen Hinweise aus mindestens zwei Bereichen vorliegen. Einzelne gravierende Merkmale schließen die Gefährdung nicht aus, wenn sie nur isoliert oder zeitlich begrenzt auftraten (Vorbemerkung zu A 3).
Wann liegt eine Alkoholgefährdung (A 3) vor, und was folgt daraus?
Eine Alkoholgefährdung liegt vor, wenn du gesteigerte Gewöhnung, kurze Kontrollverluste oder Entlastungstrinken gezeigt, aber noch reagiert hast, als die Folgen dir wichtige Ziele bedrohten. Gefordert ist ein dauerhaft reduzierter Konsum oder ein Verzicht, nach den Kriterien stabil nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten (Kriterium A 3.3 K). Unser Erfahrungswert: Bei der Gefährdung reichen im Regelfall sechs Monate.
Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr ist hier ein Indikator, ebenso Werte ab 1,6 Promille außerhalb des Straßenverkehrs als Zeichen ausgeprägter Toleranz (Kriterium A 3.1 K). Entlastungstrinken heißt, aus persönlichen Motiven zu trinken, etwa gegen Druck (Kriterium A 3.2 K). Eine feste Promillegrenze zu den schwereren Stufen gibt es nicht. Die Gefährdung scheidet aus, sobald das Kriterium A 2.2 N erfüllt ist, also Hinweise auf eine beeinträchtigte Konsumkontrolle aus mindestens zwei Bereichen zusammenkommen. Ein gravierendes Einzelmerkmal, das isoliert oder zeitlich begrenzt blieb, schließt sie nicht aus.
Laborbelege schreiben die Beurteilungskriterien hier nicht vor, unauffällige Befunde zählen aber zu deinen Gunsten. Wir empfehlen trotzdem einen Nachweis: sechs Monate belegte Abstinenz oder einen reduzierten Konsum mit mindestens einem Nachweis. Wie der reduzierte Konsum aussehen muss, erklärt der Ratgeber, wann kontrolliertes Trinken statt Abstinenz reicht.
Was prüft A 4, und warum kommt sie bei A 3 dazu?
Die Hypothese zum Trennen von Trinken und Fahren (A 4) prüft, ob du beides sicher trennst, wenn du weiter trinkst, auch wenig. Nach einer Einordnung als Gefährdung ist sie grundsätzlich zu prüfen, weil diese Stufe keinen Verzicht verlangt. Beim begleiteten kontrollierten Trinken gilt das, wenn zumindest gelegentlich Mengen getrunken werden, die erwarten lassen, dass 0,3 Promille überschritten werden.
Die Begutachtungsleitlinien unterscheiden zwei Seiten. Trennvermögen heißt, deinen Vorsatz auch im berauschten Zustand umsetzen zu können. Trennbereitschaft heißt, grundsätzlich motiviert zu sein, nicht unter Alkoholeinfluss zu fahren.
Die Frage nach deinem Heimweg zielt genau auf diese Unterscheidung. Der Gutachter will erstens hören, dass dein Plan nicht am Körpergefühl hängt: Die Umsetzung darfst du nicht an erlebten Alkoholwirkungen festmachen (Kriterium A 4.1 K). Zweitens muss der Plan ohne andere Menschen funktionieren, wer die Entscheidung an andere abgibt, liefert eine Gegenanzeige (Kriterium A 4.2 K). Drittens prüft er, ob du Risiken auch nach deiner persönlichen Höchsttrinkmenge richtig einschätzt (Kriterium A 4.3 K).
Unsere Ansage an Klienten ist strenger als das Regelwerk: am Steuer 0,0 Promille, auch keine kleine Menge.
Zwei Antworten auf die Frage nach dem Heimweg
Konstruiertes Beispiel.
„Sie trinken bei Feiern weiterhin Alkohol. Wie kommen Sie danach nach Hause?“
Wenn ich zu einer Feier gehe, bleibt das Auto zu Hause. Den Rückweg kläre ich vorher, Bahn oder Taxi, und am nächsten Morgen fahre ich erst, wenn genug Zeit vergangen ist. So mache ich das, seit ich damals mit Restalkohol gefahren bin.
Ich merke ja, wenn ich zu viel hatte. Und notfalls holt mich meine Freundin ab.
Die erste Antwort nennt einen Plan, der vor dem ersten Glas feststeht und ohne andere Menschen auskommt. Auch den nächsten Morgen denkt sie mit. Die zweite hängt die Entscheidung an das eigene Gefühl im angetrunkenen Zustand und gibt sie im Zweifel an jemand anderen ab. Die Abgabe an andere führen die Beurteilungskriterien ausdrücklich als Gegenanzeige auf, und auch eine Entscheidung nach dem eigenen Gefühl spricht nach den Kriterien gegen dich. Tragfähig ist ein Plan, der feststeht, bevor du trinkst.
Was prüfen A 5, A 6 und A 7?
Die fünfte, sechste und siebte Alkohol-Hypothese sind weder Problemstufen wie Abhängigkeit, beeinträchtigte Konsumkontrolle und Gefährdung noch eine Prüfung des Trennens wie A 4. Die fünfte (A 5) prüft medizinische Folgen des Alkohols für die Fahreignung, die sechste (A 6) die geistigen und psychofunktionalen Voraussetzungen. Die siebte (A 7) prüft, ob verbleibende Defizite durch einen Kurs genügend beeinflussbar sind.
Die medizinische Seite untersucht die Ärztin oder der Arzt der Stelle, die psychofunktionale misst ein computergestützter Leistungstest von oft nur rund 20 Minuten.
Einen Kurs darf das Gutachten nur empfehlen, wenn du bei der Begutachtung keine Fahrerlaubnis besitzt (Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f FeV). Die Beurteilungskriterien verlangen dafür unter anderem Selbstreflexion und Durchsetzungsvermögen (Kriterium A 7.2 N). Die verbleibenden Defizite dürfen im Wesentlichen nicht die Stabilisierungszeiträume oder Abstinenzbelege betreffen (Kriterium A 7.1 N, Indikator 5). Ein Kurs ersetzt also keine fehlenden Monate. Mehr zum Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV.
Die Drei-Säulen-Methode, nach der wir vorbereiten, fragt nach echten Ursachen und Auslösern, stabiler Veränderung und konkreter Rückfallstrategie. Die Stichworte in der Tabelle sind nur Teilaspekte dessen, was du im Gespräch zeigen musst.
Was muss deine Darstellung je Stufe tragen?
Säule und Stufe
Was du zeigen musst
Ursachen bei Abhängigkeit (A 1)
Du hast deine Abhängigkeit aufgearbeitet und die Probleme dahinter überwunden, in der Regel mithilfe einer Entwöhnungsbehandlung (A 1.4 N).
Veränderung bei Abhängigkeit (A 1)
Du beschreibst eine zufriedene Abstinenz aus überwiegend eigenen Motiven (A 1.5 N).
Rückfallstrategie bei Abhängigkeit (A 1)
Du kennst deine Warnzeichen, auch den „Rückfall im Kopf“, und hast konkrete Pläne bis hin zum Notfallkontakt (A 1.6 N).
Ursachen bei Konsumkontrolle (A 2)
Du benennst, was dein Trinken ausgelöst und aufrechterhalten hat (A 2.5 K).
Veränderung bei Konsumkontrolle (A 2)
Dein Verzicht ist auf Dauer angelegt, fest in deinem Alltag verankert und hängt nicht vorrangig am Führerschein (A 2.4 N).
Ursachen bei Gefährdung (A 3)
Du sagst, wofür der Alkohol da war, etwa zur Entlastung (A 3.2 K).
Veränderung bei Gefährdung (A 3)
Dein Konsum ist konkret benennbar, die Trinkanlässe sind seltener (A 3.3 K).
Rückfallstrategie bei weiterem Konsum (A 4)
Trinkanlass und Fahrt sind vorab getrennt, ohne dich auf andere zu verlassen (A 4.2 K).
Die Zuordnung zu den drei Säulen ist unsere Einordnung, keine Gliederung des Regelwerks. Welche Zeilen gelten, bestimmt die Begutachtungsstelle.
Warum zählt die Einordnung der Begutachtungsstelle und nicht deine eigene?
Du beurteilst deine Vorgeschichte aus der Erinnerung, die Begutachtungsstelle aus Akte, Befunden und dem diagnostischen Gespräch. Die Beurteilungskriterien rechnen damit, dass Betroffene ihren Konsum beschönigen oder verharmlosen (Kapitel C.1), und führen typische Verharmlosungen als eigene Gegenanzeigen auf. Deshalb zählt ihre Einordnung, nicht deine eigene.
Dazu gehören zwei Gedanken, die fast jeder kennt: dass eine Alkoholfahrt „jedem mal passieren“ könne, und die Beruhigung, man sei ja keiner der „echten Alkoholiker“ (Kriterien A 3.4 K und A 2.5 K). Solche Sätze sind menschlich, sie schützen vor einem unangenehmen Gedanken. Im Gutachten tragen sie nicht, und in der Vorbereitung schauen wir gemeinsam, was dahinter liegt.
Selbst gut gemeinte Schritte zeigen manchmal auf die schwerere Stufe. Wer früher Trinkpausen eingelegt hat, um zu prüfen, ob er ein Problem hat, hat etwas Richtiges gespürt. Die Kriterien lesen solche Pausen als „naive Selbstdiagnose“ und damit als Hinweis auf eine beeinträchtigte Konsumkontrolle. Dasselbe gilt, wenn du selbst einen Verzicht für nötig hältst und ihn schon einhältst (Kriterium A 2.2 N, Indikatoren 19 und 20). Wer den Verzicht vor allem für den Führerschein durchhält, liefert eine Gegenanzeige, auch wenn jeder Laborwert stimmt (Kriterium A 2.4 N).
Was das für dich heißt: Ein ehrlicher Blick auf solche Schritte hilft dir, weil du den Nachweis dann von Anfang an für die richtige Stufe planst.
Die unbequeme Folge: Wer sich zu mild einordnet, plant den Nachweis zu kurz. Den Zeitpunkt planen wir mit dir.
Häufige Fragen zu den Alkohol-Hypothesen
Welche Alkohol-Hypothese trifft auf mich zu?
Das kannst du selbst nicht verlässlich bestimmen, allein bist du damit aber nicht. Vorher ordnen wir in unserem eigenen diagnostischen Gespräch ein, wo du voraussichtlich stehst, verbindlich entscheidet die Begutachtungsstelle. Ein zu kurzer Nachweis kostet Monate.
Was ist der Unterschied zwischen A 2 und A 3?
Bei beeinträchtigter Konsumkontrolle (A 2) konntest du über längere Zeit nicht kontrolliert trinken, gefordert ist Verzicht. Bei Gefährdung (A 3) hast du auf Folgen noch reagiert, ein reduzierter Konsum kann genügen. Die Gefährdung scheidet aus, sobald Hinweise auf eine beeinträchtigte Konsumkontrolle aus mindestens zwei Bereichen vorliegen.
Muss ich bei A 3 abstinent leben?
Nein. Bei einer Alkoholgefährdung genügt ein dauerhaft reduzierter Konsum, den du konkret benennen kannst, oder ein Verzicht. Nach den Kriterien gilt die Änderung nach einem Jahr als stabil, frühestens nach sechs Monaten. Unser Erfahrungswert: Im Regelfall reichen sechs Monate. Danach prüft die Stelle, ob du Trinken und Fahren trennst, falls du weiter trinkst.
Wie lange muss ich bei A 1 abstinent sein?
Nach den Kriterien 12 Monate, aber nur nach stationärer oder teilstationärer Entwöhnung, sonst 15, ausnahmsweise sechs. Unser Erfahrungswert sind 15 Monate, weil kaum jemand vorher eine Entwöhnung absolviert hat.
Legt die Führerscheinstelle fest, in welche Hypothese ich komme?
Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde legt nur fest, welche Fragen das Gutachten klären soll. Die Einordnung trifft die Begutachtungsstelle, die Dauer ergibt sich aus Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien. Wer auf eine Abstinenzdauer von der Behörde wartet, verliert Zeit.
Ist A 2 dasselbe wie Alkoholmissbrauch?
Nicht ganz. „Missbrauch“ ist der Begriff des Rechts und der Begutachtungsleitlinien. Die Beurteilungskriterien sprechen von beeinträchtigter Alkoholkonsumkontrolle (A 2) und unterscheiden davon die Gefährdung (A 3). Ein schädlicher Gebrauch kann sogar in die Gefährdung fallen, wenn kein weiteres Merkmal vorliegt.
Rechtsstand und Quellen
Geprüft am 05.10.2026: Anlage 4 Nummer 8 FeV (Stand 18.08.2026), Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f FeV (Stand 19.08.2026), § 11 Absatz 6 FeV (Stand 12.08.2026), die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom 12.12.2025, in Kraft seit 19.08.2026, und die Beurteilungskriterien, 5. Auflage, Kapitel A, B.2, C.1 und C.3. Die 5. Auflage ist Anfang März 2026 erschienen, für ihre Anwendung gelten gestaffelte Übergangsfristen.
Erfahrungswerte von MPU Guru, nicht extern belegt: der Regelfall von 15 Monaten bei Abhängigkeit, 12 Monaten bei beeinträchtigter Konsumkontrolle und sechs Monaten bei Gefährdung, dass die erste Ausnahme bei Abhängigkeit so gut wie nie vorkommt, die Empfehlung therapeutischer Hilfe bei spätem Aufhören, dass begleitetes kontrolliertes Trinken langwierig und teuer ist und so gut wie nie umgesetzt wird, die Auslegung von „viele Jahre“, die Empfehlung eines Nachweises bei Gefährdung, die Einordnung des Polizeiberichts, die Planung bei Zeitdruck und die Nulltoleranz am Steuer.
Anlage 4 FeV · Anlage 4a FeV · Beurteilungskriterien, DGVP · ICD-10-GM 2026
Literatur
Brenner-Hartmann, J., Fastenmeier, W., & Graw, M. (Hrsg.) (2026). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien. 5. überarbeitete und erweiterte Auflage. Bonn: Kirschbaum Verlag. ISBN 978-3-7812-2162-8.
Gräcmann, N., & Knoche, A. (Bearb.) (2026). Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 19.08.2026; Berichte der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen. https://doi.org/10.60850/bericht-m115
DGVP und DGVM, Übergangsfristen für die Anwendung der 5. Auflage der Beurteilungskriterien, Zeitschrift für Verkehrssicherheit, Heft 2/2026, S. 146–148.
Hasin, D. S., O'Brien, C. P., Auriacombe, M., Borges, G., Bucholz, K., Budney, A., Compton, W. M., Crowley, T., Ling, W., Petry, N. M., Schuckit, M., & Grant, B. F. (2013). DSM-5 criteria for substance use disorders: Recommendations and rationale. American Journal of Psychiatry, 170(8), 834–851. https://doi.org/10.1176/appi.ajp.2013.12060782
Erst die Einordnung, dann der Nachweis
Welche Stufe auf dich zutrifft, entscheidet über Monate. Das Erstgespräch nimmt deine Eckdaten auf, im Kennenlerngespräch ordnen wir mit dir den Nachweiszeitraum und den Zeitraum bis zum Termin ein. Beide Gespräche kosten nichts. Wir sind Psychologen, spezialisiert auf die Wiedererlangung des Führerscheins über die MPU, und bereiten nach der Drei-Säulen-Methode vor. Danach bekommst du eine Gesprächszusammenfassung und das PDF „Nächste Schritte“.