21. September 202613 Min.
Besonderes Aufbauseminar: Seminar, MPU oder beides?
Besonderes Aufbauseminar: Seminar, MPU oder beides?
Das besondere Aufbauseminar ist eine Pflichtmaßnahme für Fahranfängerinnen und Fahranfänger, gegen die wegen einer Alkohol- oder Drogentat aus der Probezeit rechtskräftig entschieden wurde. § 36 Absatz 1 FeV weist diese Gruppe einem besonderen Aufbauseminar zu, nicht dem normalen. Besteht die Fahrerlaubnis noch, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an und setzt eine Frist. Ist die Fahrerlaubnis wegen einer solchen Zuwiderhandlung aus der Probezeit entzogen worden, darf eine neue nach § 36 Absatz 2 FeV nur erteilt werden, wenn du die Teilnahme nachweist.
Das Seminar ersetzt keine MPU, und eine bestandene MPU ersetzt das Seminar nicht. Ob beides zusammenkommt, hängt von deiner Tat ab und davon, ob die Fahrerlaubnis weg ist. Wie die Verfahren zusammenhängen, zeigen die Ratgeber zur MPU.
Führerschein in der Probezeit weg: welche Verfahren jetzt nebeneinander laufen
Nach einer Trunkenheitsfahrt in der Probezeit laufen zwei Verfahren nebeneinander. Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 StGB und sieht den Täter bei Trunkenheit im Verkehr nach Absatz 2 in der Regel als ungeeignet an. Dazu bestimmt es nach § 69a Absatz 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren. Das Strafverfahren führt ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Daneben läuft die Probezeit. Sie endet nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG vorzeitig und beginnt nach Satz 7 mit der neuen Fahrerlaubnis im Umfang der Restdauer erneut. Beschlagnahme, vorläufige Entziehung und sofort vollziehbare Entziehung hemmen nach Satz 5 den Ablauf der Probezeit.
Für die Neuerteilung gelten nach § 20 Absatz 1 FeV die Vorschriften der Ersterteilung. Den Anfang macht die Frage, ob deine Alkoholfahrt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat war.
Wann das besondere Aufbauseminar Pflicht ist und was mit der Probezeit passiert
Die Pflicht zum besonderen Aufbauseminar entsteht in zwei Schritten. Zuerst braucht es nach § 2a Absatz 2 Satz 1 StVG eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus der Probezeit, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Liegt eine schwerwiegende oder liegen zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen vor, ordnet die Behörde nach Nummer 1 die Seminarteilnahme an, auch wenn die Probezeit abgelaufen ist. An die rechtskräftige Entscheidung ist sie nach Satz 2 gebunden.
Im zweiten Schritt entscheidet § 36 Absatz 1 FeV, welches Seminar es wird: Bei Alkohol- und Drogentaten sind Fahranfängerinnen und Fahranfänger einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen, auch wenn andere Verstöße dazukommen.
Welche Tat schwerwiegend ist, sagt § 34 Absatz 1 FeV mit Anlage 12 FeV. Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG stehen dort in Abschnitt A Nummer 2.3, die Trunkenheitsdelikte in Nummer 1.1, und zwar nur, soweit sie nicht schon zur Entziehung geführt haben.
Alle sieben Fälle gelten nach Anlage 12 FeV als schwerwiegend, einer genügt. Die drei Straftaten allerdings nur, soweit sie nicht schon zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Den Wortlaut des Vollrauschs enthält § 323a Absatz 1 StGB, Gesamtvolltext Stand 20.03.2026, Seite 160.
§ 36 Absatz 1 und 2 FeV im Wortlaut
Vier Wörter tragen die Frage nach Seminar oder MPU: „unbeschadet der übrigen Voraussetzungen". Der Nachweis kommt zu allem hinzu, was sonst verlangt wird. Nachzulesen bei § 36 FeV.
Form und Umfang: Gruppe, Vorgespräch, drei Sitzungen
Den Rahmen des besonderen Aufbauseminars gibt § 36 Absatz 3 FeV vor. Es findet in Gruppen mit mindestens zwei und höchstens zwölf Teilnehmern statt und besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten in zwei bis vier Wochen. Dazwischen fertigen die Teilnehmer Kursaufgaben an. An einem Tag darf nur eine Sitzung stattfinden.
Auf Antrag kann die anordnende Behörde nach § 2b Absatz 1 Satz 2 StVG ein Einzelseminar gestatten. Die Gespräche finden dann nach § 36 Absatz 5 FeV in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten statt.
Eine Fahrprobe schreibt § 36 FeV nicht vor, das normale Aufbauseminar dagegen schon (§ 35 Absatz 1 FeV). Kosten und Anbieter regelt die Verordnung nicht.
Von der Anordnung bis zur Teilnahmebescheinigung
Der Weg durch das besondere Aufbauseminar hat sieben Schritte und endet mit einem Papier für die Behörde.
- Rechtskräftige Entscheidung. Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Urteil wird rechtskräftig (§ 2a Absatz 2 StVG).
- Schriftliche Anordnung. Die Behörde nennt die Zuwiderhandlungen und setzt eine Frist (§ 34 Absatz 2 Satz 1 FeV).
- Anmeldung. Beim anerkannten Kursleiter, mit der Anordnung (§ 34 Absatz 2 FeV).
- Vorgespräch und drei Sitzungen. Je 180 Minuten, dazwischen die Kursaufgaben (§ 36 Absatz 3 FeV).
- Teilnahmebescheinigung. Der Seminarleiter stellt sie mit Personalien, Seminarmodell, Umfang und Dauer aus (§ 37 Absatz 1 FeV).
- Keine Bescheinigung ohne volle Teilnahme. Fehlt eine Sitzung oder die Kursaufgaben, bleibt sie aus (§ 37 Absatz 2 FeV).
- Vorlage bei der Behörde. Innerhalb der Frist, nach einer Entziehung im Neuerteilungsverfahren (§ 36 Absatz 2 FeV).
Was im Seminar besprochen wird und wer es leiten darf
Die Inhalte des besonderen Aufbauseminars gibt § 36 Absatz 4 FeV vor. Die Teilnehmer diskutieren die Ursachen der Anordnung und erörtern Möglichkeiten, sie zu beseitigen. Wissenslücken über die Wirkung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sollen sich schließen. Dazu kommen Verhaltensweisen, die Trinkgewohnheiten ändern, Trinken und Fahren zuverlässig trennen und einen Rückfall vermeiden. Die Inhalte decken eine Bandbreite von Fällen ab, von der einmaligen Fahrt bis zur wiederholten Zuwiderhandlung.
Leiten dürfen das besondere Aufbauseminar nach § 36 Absatz 6 FeV nur amtlich anerkannte Kursleiter. Die Anerkennung setzt dort sechs Dinge voraus, unter anderem ein abgeschlossenes Psychologiestudium, eine verkehrspsychologische Ausbildung, Erfahrung in der Begutachtung und als Kursleiter sowie ein sachgerechtes, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Seminarkonzept. Das normale Aufbauseminar leiten nach § 2b Absatz 2 Satz 1 StVG Fahrlehrer.
Was passiert, wenn das Seminar in der Frist nicht stattfindet
Wer einer vollziehbaren Seminaranordnung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, verliert die Fahrerlaubnis. § 2a Absatz 3 StVG lässt der Fahrerlaubnisbehörde dabei keinen Spielraum.
Ein Widerspruch hält die Frist nicht an. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Seminaranordnung und gegen die Entziehung haben nach § 2a Absatz 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Ob ein Rechtsbehelf sich lohnt, beurteilt ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Nach einer Entziehung wegen Nichtteilnahme setzt die neue Fahrerlaubnis den Seminarnachweis nach § 2a Absatz 5 StVG trotzdem voraus. Und die Probezeit bleibt um zwei Jahre verlängert, weil die Anordnung ergangen war (§ 2a Absatz 2a StVG).
Seminar und MPU, Fall 1: Du hast die Fahrerlaubnis noch
Besteht die Fahrerlaubnis nach der ersten Alkohol- oder Drogentat weiter, führt die Probezeit zuerst in das besondere Aufbauseminar. Eine MPU steht daneben nur, wenn ein eigener Anordnungsgrund vorliegt. § 2a Absatz 2 Satz 1 StVG baut eine Stufenleiter: Nummer 1 die Seminaranordnung mit Frist, Nummer 2, wenn nach der Teilnahme am Seminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen dazukommen, die schriftliche Verwarnung samt Hinweis auf eine Beratung, Nummer 3 erst danach die Entziehung. Eine MPU steht in dieser Leiter nicht.
Eine MPU kann trotzdem dazukommen, dann aber aus einer eigenen Norm. § 13 Satz 1 Nummer 2 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung, wenn Tatsachen Alkoholmissbrauch nahelegen (Buchstabe a), wenn wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren wurde (Buchstabe b) oder ab 1,6 Promille (Buchstabe c). Für Cannabis gilt § 13a FeV, für andere Betäubungsmittel § 14 FeV. Eine zweite Alkoholfahrt ab 0,5 Promille nach dem Seminar ist deshalb zweite Stufe der Leiter. Ob daneben eine MPU wegen wiederholter Alkoholfahrten in Betracht kommt, hängt davon ab, ob auch die erste Fahrt mehr war als ein reiner Verstoß gegen § 24c StVG.
Seminar und MPU, Fall 2: Fahrerlaubnis entzogen, beides vor der Neuerteilung
Ist die Fahrerlaubnis in der Probezeit wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden, verlangt das Gesetz für die Neuerteilung beides. Den Seminarnachweis regeln § 2a Absatz 5 StVG und § 36 Absatz 2 FeV: Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur mit dem Seminarnachweis.
Die MPU folgt daneben aus § 13 FeV, der über § 20 Absatz 1 FeV auch für die Neuerteilung gilt. Ab 1,6 Promille ordnet die Behörde sie nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV an, nach einer Entziehung aus diesem Grund auch nach Buchstabe d. Darunter braucht sie weitere Tatsachen nach Buchstabe a. Ausführlich steht das im Ratgeber, ab wann die Behörde eine MPU wegen Alkohol anordnet.
Eine Reihenfolge gibt das Gesetz nicht vor. Belegt ist nur eines: Den Antrag nimmt die Behörde nach § 20 Absatz 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre an.
Seminar und MPU, Fall 3: Die Behörde zweifelt vor dem Seminar an deiner Eignung
Eine Konstellation stellt die MPU vor das Seminar, und sie steht ausdrücklich im Gesetz. Nach § 2a Absatz 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Zuwiderhandlungen in der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass der Fahranfänger ungeeignet ist.
Hält die Behörde die Nichteignung aufgrund des Gutachtens nicht für erwiesen, hat sie nach Satz 2 die Seminarteilnahme anzuordnen, sofern noch kein Kurs besucht wurde. Das Gutachten kommt hier zuerst, das Seminar danach. Ergibt es die Nichteignung, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 StVG.
Seminar und MPU, Fall 4: In der neuen Probezeit erneut auffällig
In der neuen Probezeit nach einer Entziehung gelten andere Regeln. § 2a Absatz 5 Satz 4 StVG bestimmt, dass auf sie Absatz 2 nicht anzuwenden ist. Die Stufenleiter aus Seminar, Verwarnung und Entziehung entfällt damit.
An die Stelle der Stufenleiter tritt Satz 5: Die Behörde hat in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen dazukommen. Ein zweites Seminar sieht das Gesetz dafür nicht vor.
Die Ausnahme für reine Verstöße gegen das Alkoholverbot der Fahranfänger steht in § 13 Satz 2 FeV und gilt nur für die MPU wegen wiederholter Alkoholfahrten. Für § 2a Absatz 5 Satz 5 StVG gibt es sie nicht.
Warum das besondere Aufbauseminar keine MPU-Vorbereitung ist
Konstruiertes Beispiel, aus mehreren Fällen zusammengesetzt.
Das besondere Aufbauseminar und die MPU-Vorbereitung verfolgen verschiedene Zwecke. Das Seminar ist eine gesetzliche Maßnahme der Probezeit mit festem Umfang, am Ende steht die Teilnahmebescheinigung nach § 37 Absatz 1 FeV. Sie belegt die Teilnahme und sonst nichts. Einen Kurs, der ein Gutachten ersetzt, kennt die Verordnung nur in § 11 Absatz 10 FeV.
Unbequem formuliert: Wer das Seminar ernst nimmt, hat etwas angefangen, aber für die Begutachtung weder einen Nachweis noch eine Antwort. Erledigt ist damit nichts. Über den Nachweiszeitraum entscheiden die Beurteilungskriterien, in unserer Praxis sind es sechs, zwölf oder fünfzehn Monate.
Fahranfänger: „Das Seminar habe ich durch, damit ist die Sache doch erledigt."
Antwort: Die Bescheinigung erfüllt die Anordnung. Steht daneben eine MPU an, läuft ab jetzt ein Zeitraum, der mit dem Seminar nichts zu tun hat. Wer das erst danach klärt, verliert Monate. Genau hier beginnt die MPU-Vorbereitung bei Alkohol.
0,0 Promille und Cannabisverbot: was für die MPU zählt und was nicht
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gilt kein Grenzwert, sondern ein Verbot. Nach § 24c Absatz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag als Führer eines Kraftfahrzeugs Alkohol oder THC konsumiert oder unter deren Wirkung losfährt.
In der Probezeit ist ein solcher Verstoß schwerwiegend und führt in das besondere Aufbauseminar. Für die MPU wegen wiederholter Alkoholfahrten zählt er nicht mit: § 13 Satz 2 FeV lässt Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, unberücksichtigt, ebenso § 13a Satz 2 FeV. Ab 0,5 Promille liegt zugleich ein Verstoß gegen § 24a Absatz 1 StVG vor, dann zählt die Fahrt mit. Mehr dazu im Ratgeber Cannabis am Steuer.
In der Begutachtung ist das Verbot kein Nebenschauplatz. Die Beurteilungskriterien halten unter Kriterium A 4.1 K, Indikator 8 fest, dass in der Probezeit und bis zum 21. Lebensjahr die Anforderungen des § 24c StVG beachtet werden. Der Indikator beschreibt einen Vorsatz für die Zukunft: Solange du in der Probezeit bist, muss er sich auf dieses Verbot beziehen, nicht nur auf die 0,5-Grenze.
Fahrrad und E-Scooter
Auf dem Fahrrad greifen § 24a und § 24c StVG nicht, beide sprechen vom Führer eines Kraftfahrzeugs. § 316 StGB und § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV sprechen vom Führen eines Fahrzeugs und erfassen auch das Rad. Dass Radfahrer ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig gelten, ist ständige Rechtsprechung und steht in keinem Paragrafen. Die MPU-Schwelle von 1,6 Promille steht dagegen im Gesetz.
Für Elektrokleinstfahrzeuge wie den E-Scooter lässt sich das aus dem Wortlaut nicht ebenso ableiten. Welche Norm deiner Fahrt zugrunde liegt, steht im Bescheid.
Zeitplanung nach einer Entziehung in der Probezeit
Nach einer Entziehung in der Probezeit zählen Fristen, die vor dem Antrag laufen. Den Antrag auf Neuerteilung nimmt die Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 Absatz 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre an. Wer erst dann über Nachweise nachdenkt, hat den entscheidenden Zeitraum verloren.
Der Nachweiszeitraum beginnt nämlich nicht mit der Post von der Behörde. Ein Urinprogramm zählt ab dem Tag der Anmeldung, eine Haaranalyse ab dem letzten Konsum plus rund vier Wochen Haarwachstum. Zwischen Delikt und Führerschein liegen nach der Beratungserfahrung von MPU Guru zwölf bis fünfzehn Monate, das Seminar selbst nach § 36 Absatz 3 FeV zwei bis vier Wochen.
Ein Punkt trifft Fahranfängerinnen und Fahranfänger besonders. Nach § 20 Absatz 2 FeV ordnet die Behörde eine erneute Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Wer die Fahrerlaubnis kürzer besessen hat, als sie entzogen war, bekommt diese Anordnung in der Beratungspraxis von MPU Guru fast durchgängig. Den nächsten Schritt erklärt der Ratgeber dazu, wie du die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragst.
Rechtsstand und Quellen
Rechtsstand: 21.09.2026. Maßgeblich sind das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003, zuletzt geändert am 12. Mai 2026, die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010, zuletzt geändert am 12. August 2026, und das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. November 1998, zuletzt geändert am 20. März 2026.
Verwendete Quellen
- § 2a, § 2b, § 3, § 24a, § 24c StVG, Wortlaut bei § 2a StVG und § 2b StVG
- § 11, § 13, § 13a, § 14, § 20, § 34 bis § 37, Anlage 12 FeV, Wortlaut bei § 13 FeV
- § 69, § 69a, § 315c, § 316, § 323a StGB, Wortlaut des § 323a im Gesamtvolltext Stand 20.03.2026, Seite 160
- Brenner-Hartmann, J., Fastenmeier, W., & Graw, M. (Hrsg.) (2026). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien. 5. überarbeitete und erweiterte Auflage. Bonn: Kirschbaum Verlag
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
Wer in der Probezeit wegen Alkohol oder Drogen an einem Aufbauseminar teilzunehmen hat, kommt in das besondere Aufbauseminar (§ 36 Absatz 1 FeV).
Die Behörde ordnet die Teilnahme schriftlich an und setzt eine Frist (§ 2a Absatz 2 StVG, § 34 Absatz 2 FeV). Die Probezeit verlängert sich dadurch um zwei Jahre (§ 2a Absatz 2a StVG).
Das Seminar besteht aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von je 180 Minuten in zwei bis vier Wochen (§ 36 Absatz 3 FeV).
Nach einer Entziehung wegen einer dieser Taten setzt die neue Fahrerlaubnis den Seminarnachweis voraus, „unbeschadet der übrigen Voraussetzungen" (§ 36 Absatz 2 FeV). Ab 1,6 Promille kommt die MPU dazu (§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV).
Passiert in einer neuen Probezeit erneut etwas Schwerwiegendes, folgt in der Regel die MPU (§ 2a Absatz 5 Satz 5 StVG).
Welche Taten das besondere Aufbauseminar auslösen
| Was passiert ist | Einordnung | Norm |
|---|---|---|
| Fahrunsicher gefahren und dabei Menschen oder wertvolle fremde Sachen gefährdet | Straftat | § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB |
| Rauschbedingt fahrunsicher gefahren, auch fahrlässig | Straftat | § 316 StGB |
| Im selbst herbeigeführten Rausch eine rechtswidrige Tat begangen, die wegen Schuldunfähigkeit straflos bleibt | Straftat | § 323a Absatz 1 StGB |
| Kraftfahrzeug ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l geführt | Ordnungswidrigkeit | § 24a Absatz 1 StVG |
| Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml THC und mehr geführt | Ordnungswidrigkeit | § 24a Absatz 1a StVG |
| Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines gelisteten Rauschmittels geführt | Ordnungswidrigkeit | § 24a Absatz 2 StVG |
| In der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag Alkohol oder THC konsumiert oder darunter losgefahren | Ordnungswidrigkeit | § 24c Absatz 1 StVG |
Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.
Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat.
Seminar, MPU oder beides: die Konstellationen auf einen Blick
| Deine Lage | Seminar | MPU | Zuerst |
|---|---|---|---|
| Fahrerlaubnis da, erste Alkohol- oder Drogentat | ja, mit Frist | nur mit eigenem Grund | Seminar, bei eigenem MPU-Grund nicht geregelt |
| Fahrerlaubnis da, Behörde zweifelt an der Eignung | nach dem Gutachten | ja | MPU |
| Fahrerlaubnis da, nach dem Seminar erneut auffällig | schon besucht | nur mit eigenem Grund | Verwarnung |
| Entzogen, 1,6 Promille oder mehr | vor Neuerteilung | ja | nicht geregelt |
| Entzogen, unter 1,6 Promille | vor Neuerteilung | je nach Einzelfall | nicht geregelt |
| Entzogen, weil das Seminar ausblieb | vor Neuerteilung | nur mit eigenem Grund | Seminar |
| Neue Probezeit, erneut auffällig | kein neues Seminar | in der Regel ja | MPU |
Die Rechtsgrundlagen zu den Konstellationen
| Deine Lage | Grundlage |
|---|---|
| Fahrerlaubnis da, erste Alkohol- oder Drogentat | § 2a Abs. 2 StVG, § 36 Abs. 1 FeV |
| Fahrerlaubnis da, Behörde zweifelt an der Eignung | § 2a Abs. 4 StVG |
| Fahrerlaubnis da, nach dem Seminar erneut auffällig | § 2a Abs. 2 StVG, § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV |
| Entzogen, 1,6 Promille oder mehr | § 36 Abs. 2 FeV, § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV |
| Entzogen, unter 1,6 Promille | § 36 Abs. 2 FeV, § 13 S. 1 Nr. 2 a FeV |
| Entzogen, weil das Seminar ausblieb | § 2a Abs. 3 und Abs. 5 StVG |
| Neue Probezeit, erneut auffällig | § 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG |
Aufbauseminar, besonderes Aufbauseminar, Beratung und Vorbereitung
| Maßnahme | Für wen | Wer leitet sie | Was sie bewirkt |
|---|---|---|---|
| Aufbauseminar (§ 35 FeV) | Fahranfänger nach Verstößen ohne Rauschbezug | Fahrlehrer | erfüllt die Anordnung |
| Besonderes Aufbauseminar (§ 36 FeV) | Fahranfänger nach einer Alkohol- oder Drogentat | anerkannte Kursleiter | erfüllt die Anordnung, nach Entziehung Voraussetzung der Neuerteilung |
| Verkehrspsychologische Beratung (§ 2a Abs. 7 StVG, § 71 FeV) | Fahranfänger, die nach dem Seminar erneut auffallen | anerkannte Berater | Einzelgespräch, nahegelegt statt angeordnet |
| Kurs nach § 11 Abs. 10 FeV | Personen mit Kursempfehlung im Gutachten | anerkannte Träger | ersetzt unter vier Voraussetzungen in der Regel ein erneutes Gutachten |
| MPU-Vorbereitung | alle vor einer Begutachtung | die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht keine Zulassung vor | bereitet vor, ersetzt nichts |
Fragen zum besonderen Aufbauseminar
Ersetzt das besondere Aufbauseminar die MPU?
Nein. § 36 Absatz 2 FeV verlangt den Nachweis „unbeschadet der übrigen Voraussetzungen". Eine angeordnete MPU bleibt bestehen.
Muss ich nach dem Seminar noch zur MPU?
Nur bei einem eigenen Anordnungsgrund, etwa ab 1,6 Promille (§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV). In einer neuen Probezeit ordnet die Behörde sie nach § 2a Absatz 5 Satz 5 StVG in der Regel an.
Verlängert sich meine Probezeit?
Ja, um zwei Jahre, sobald die Anordnung ergangen ist (§ 2a Absatz 2a StVG). Dasselbe gilt, wenn sie nur wegen Entziehung oder Verzicht ausblieb.
Kann ich das Seminar als Einzelseminar machen?
Auf Antrag kann die Behörde es gestatten (§ 2b Absatz 1 StVG). Dann sind es drei Sitzungen von je 90 Minuten (§ 36 Absatz 5 FeV).
Geht das Seminar auch ohne Fahrerlaubnis?
Nach einer Entziehung verlangt § 36 Absatz 2 FeV den Nachweis vor der Neuerteilung.
Zwei Verstöße gegen das Alkoholverbot der Probezeit, kommt die MPU?
Nicht aus § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV, denn Satz 2 nimmt reine § 24c-Verstöße aus. Die Probezeit-Maßnahmen laufen weiter.
Bietet MPU Guru das besondere Aufbauseminar an?
Nein. Durchführen dürfen es nach § 36 Absatz 6 FeV nur amtlich anerkannte Kursleiter. MPU Guru bereitet auf die MPU vor und vermittelt keine Seminarplätze.
Das Seminar klärt die MPU-Frage nicht
Das besondere Aufbauseminar hat einen festen Rahmen und am Ende eine Bescheinigung. Offen bleibt die schwerere Frage: Steht in deinem Fall zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, und ab wann muss ein Nachweis laufen, damit ein Termin Sinn ergibt.
Genau das klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Wir klopfen deine Eckdaten ab und vereinbaren das ebenfalls kostenlose Kennenlerngespräch, in dem wir Fristen und Zeitplan durchgehen. Erreichbar montags bis freitags von 10 bis 20 Uhr, per WhatsApp jederzeit, Antwort spätestens am nächsten Tag.