Mit der rechtlichen Bedeutung werden die meisten zuerst konfrontiert. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn das Führen eines Fahrzeugs und ein Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtigt, nicht hinreichend sicher getrennt werden, ohne dass eine Abhängigkeit besteht. Wer so auffällt, etwa durch eine Trunkenheitsfahrt, gilt zunächst als ungeeignet. Die Fahrerlaubnis wird entzogen, oder die Behörde ordnet eine MPU an, um zu klären, wie der Alkoholkonsum tatsächlich einzuordnen ist. In der Begutachtung geht es dann um die medizinisch-psychologische Bedeutung. Fachlich spricht man heute meist nicht mehr von Missbrauch, sondern von schädlichem Gebrauch oder einer Alkoholkonsumstörung. Für die Einordnung als beeinträchtigte Konsumkontrolle genügt nie ein einzelnes Merkmal, es müssen Hinweise aus verschiedenen Bereichen ein einheitliches Bild ergeben. Zu diesen Merkmalen gehören etwa körperliche oder psychische Schäden durch den Konsum, erfolglose Versuche, weniger zu trinken, oder das Weitertrinken trotz Problemen in Familie, Beruf oder Gesundheit. Die Gutachter prüfen anhand der Beurteilungskriterien, welche dieser Kriterien erfüllt sind. Dort entspricht ein solcher Konsum in der Regel der beeinträchtigten Alkoholkonsumkontrolle (Hypothese A 2, siehe Hypothesen). Für ein positives Gutachten wird dann in aller Regel Abstinenz verlangt. Wird rechtlich ein Alkoholmissbrauch angenommen, heißt das deshalb nicht automatisch, dass in der MPU auch fachlich ein Missbrauch festgestellt wird.
Mehr dazu im Ratgeber: wie die Gutachter den Alkoholkonsum einordnen.