Zum Inhalt scrollen

Fahreignung

Fahreignung bedeutet, dass jemand die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllt, um dauerhaft sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Im MPU-Kontext ist sie die zentrale Frage: Die Begutachtung soll klären, ob die Fahreignung nach früheren Auffälligkeiten wieder gegeben ist.

Gesetzlich ist der Begriff in § 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes festgelegt: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Neben der körperlichen und geistigen (psychischen) Eignung geht es also auch um die charakterliche Eignung, etwa um Selbstkontrolle, emotionale Stabilität und eine verantwortungsvolle Haltung gegenüber Regeln. Sie wird in der MPU vor allem im psychologischen Untersuchungsgespräch geprüft. Von der Fahreignung zu unterscheiden ist die Fahrsicherheit, auch Fahrtüchtigkeit genannt. Sie beschreibt den momentanen Zustand, etwa nach Alkohol oder bei starker Müdigkeit, und kann sich schnell ändern. Die Fahreignung ist dagegen auf Dauer angelegt. Gibt es Zweifel an der Fahreignung, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr, nach Drogenkonsum oder nach erheblichen oder wiederholten Verkehrsverstößen, kann oder muss die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen. Ab 1,6 Promille ist sie dazu verpflichtet. Wichtig ist: Wer eine Fahrerlaubnis beantragt, muss geeignet sein. Bleiben Zweifel, geht das nach der Rechtsprechung zu seinen Lasten. Bei nur bedingter Eignung, etwa wegen einer Erkrankung, kann die Behörde die Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen erteilen.

Mehr dazu im Ratgeber: wie die MPU abläuft.

Ähnliche Begriffe

Begriffe, die im selben Zusammenhang auftauchen – ein Klick führt direkt zur Erklärung.